§1 Name des Vereins Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Verein Erdgeschichte im Südraum Leipzig e.V.".
§2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist - die Verbreitung von Wissen über die Erdgeschichte des Südraumes Leipzig - die Erhaltung und Pflege sedimentierter und versteinerter Zeugen der Erd- und Lebensgeschichte im Leipziger Südraum - die Förderung des Heimatgedankens - die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Geowissenschaften (2) Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Vereinen und Verbänden zu beteiligen. Er ist offen für Vereine und weitere Körperschaften, die Mitglieder werden möchten.
§3 Mittel des Vereins und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und erwirtschafteten Erträgen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen werden ersetzt. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Sitz und Geschäftsjahr (1) Sitz des Vereins ist Großpösna (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. (2) Die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (3) Ordentliche Mitglieder müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. (4) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod - bei juristischen Personen mit Aufgabe der Geschäftstätigkeit, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären. (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss des Mitgliedes muss im Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. (6) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. (7) Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
§6 Mitgliedsbeiträge Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. (4) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung genannten Aufgaben inne. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist verantwortlich für - die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung, - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - die Aufstellung des Haushaltsplanes, - die Erstellung des Jahresberichtes/Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, - die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. (5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (7) Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl des Vorstandes. (8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen. (9) Die Amtszeit des Vorstandes gilt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes.
$9 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann in Ausnahmefällen ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. In der Tagesordnung wird bekannt gegeben, zu welchen Punkten auch schriftlich (per Post oder E-Mail) abgestimmt werden kann. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet bis zum 31.03. eines jeden Jahres statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins ist. (4) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein und gibt dabei die vorgesehene Tagesordnung bekannt. (5) Die Mitgliederversammlung - beschließt die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bzw. beantragt Ergänzungen und Änderungen, - setzt die Mitgliedsbeiträge fest, - beschließt Satzungsänderungen, - beschließt Änderungen des Vereinszweckes, - nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, - beschließt den Vereinshaushalt, - beschließt über die Entlastung des Vorstandes, - wählt den Vorstand für 2 Jahre, - beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern, - wählt mindestens eine/n Revisor/in, - entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Abstimmungen in den Versammlungen erfolgen durch Handheben. Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die übrigen Abstimmungen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In Ausnahmefällen kann auf dem Postweg oder per E-Mail abgestimmt werden.
§ 10 Revision Die Aufgaben der Revision sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Das hat jährlich zu erfolgen.
§11 Protokollieren von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.